Büroplanung

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Fragen rund um die büroplanung

Sie richten ihr Büroarbeitsplatz neu ein und haben sich dabei gefragt, wie groß muss der Arbeitsraum eigentlich sein, wie viel Arbeitsfläche am Arbeitsplatz benötige ich? Gibt es Richtwerte?

Dies sind häufig gestellten Fragen, die wir gerne eine nach dem anderen Beantworten. Los geht’s:

Flächenplanung

Abgesehen von der Art des Arbeitsraums muss dieser eine Mindestgröße in der Grundfläche von 8 m2 und für jeden weiteren Arbeitsplatz im Raum eine Fläche von 6 m2. Diese Anforderungen sind in der ASR A1.2 definiert. Darüber hinaus werden weitere Richtwerte für bestimmte Raumformen genannt:

  • Zellenbüros: 8 m2 bis 10 m2
  • Großraumbüros: 12 m2 bis 15 m2

Der größere Flächenbedarf in Großraumbüros ergibt sich im Vergleich zu den Zellenbüros insbesondere aus den zusätzlichen Verkehrswegen und der Notwendigkeit, größere Abstände und/oder trennende Elemente wie beispielsweise Schränke zwischen den Arbeitsbereichen einzuplanen, um Zonen zu bilden und akustische Störungen zu minimieren.

Ja, diese gibt es. In der ASR A1.2 gibt es auch Vorgaben zu Raumhöhen und Raumvolumen. Für die lichte Höhe von Arbeitsräumen gilt die nachfolgende Tabelle:

Grundfläche

Höhe in Meter

Gestatte Reduzierung der Höhe in Meter*

bis zu 50 m²

mind. 2,50 m

–––

bei mehr als 50 m²

mind. 2,75 m

0,25 m

bei mehr als 100 m²

mind. 3,00 m

0,25 m

mehr als 2.000 m²

mind. 3,25 m

0,25 m

*die Reduzierung der Raumhöhe ist nur möglich, wenn sichergestellt ist, dass keine gesundheitlichen Bedenken bestehen. Um dies sicherzustellen, ist eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Auch das Raumvolumen für Büroarbeitsräume ist in der ASR A1.2 definiert und sieht folgende Anforderungen vor:

  • bei überwiegend sitzender Tätigkeit: 12 m3
  • bei überwiegend nichtsitzender Tätigkeit: 15 m3

Die Mindestgröße für den einzelnen Arbeitsplatz ergibt sich aus der Addition verschiedener Einzelflächen. In Ziffer 6.1, Absatz 6 des Anhangs zur ArbStättV heißt es: „Die Arbeitsflächen sind entsprechend der Arbeitsaufgabe so zu bemessen, dass alle Eingabemittel auf der Arbeitsfläche variabel angeordnet werden können und eine flexible Anordnung des Bildschirms, des Schriftguts und der sonstigen Arbeitsmittel möglich ist. Die Arbeitsfläche vor der Tastatur muss ein Auflegen der Handballen ermöglichen.”

Die Mindestanforderungen an Ihre Arbeitsfläche:

  • Ein Arbeitsplatz muss mindestens 1,28 m2 betragen und dies ist z.B. der Fall, wenn die Tischoberfläche 160 x 80 cm ist. Wichtig ist die Tiefe der Arbeitsfläche muss mindestens 80 cm betragen.
  • In Ausnahmefällen, wenn wenig Unterlagen benötigt werden und/oder kaum wechselnde Tätigkeiten anfallen, kann die Fläche auch auf ein Maß von 120 x 80 cm reduziert werden.
  • Die gesamte Fläche des Arbeitstisches darf sich aus mehreren Einzelflächen zusammensetzen. Diese müssen aber eine zusammenhängende Gesamtfläche ergeben. Arbeitsflächen, die abseits sind, wie beispielswiese ein abseitsstehender Tisch in dritter Ebene ist nicht zulässig.
  • Aus ergonomischen Gründen sollte die freie Beinraumbreite ≥ 120 cm unter dem Tisch sein, dies ist allerdings nur eine Empfehlung.
  • Das Mindestmaß für den freien Beinraum liegt bei 52 x 80 cm. Dies ist auch unabhängig von der Arbeitsfläche.
  • Bei Rollstuhlfahrer sogar mehr, hier wird eine freie Beinraumbreite ≥ 90 cm benötigt.

Die Definition nach ASR A1.2 lautet: „Bewegungsflächen sind zusammenhängende unverstellte Bodenflächen am Arbeitsplatz, die mindestens erforderlich sind, um den Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit wechselnde Arbeitshaltungen sowie Ausgleichsbewegungen zu ermöglichen.”

Mindestanforderungen:

  • Die Bewegungsflächen an regelmäßig genutzten Arbeitsplätzen müssen mindestens 1,50 m² groß sein.
  • Die Flächenform ist nicht vorgegeben. Bewegungsflächen können also breit oder auch tief, rechteckig oder gebogen sein. Sie müssen aber immer eine Mindestbreite von 1,00 m für Tätigkeiten im Sitzen und Stehen aufweisen.
  • Rollstuhlfahrer benötigen eine Bewegungsfläche von 1,50 x 1,50 m.

 

Zulässige Überlagerungen

Die freie Bewegungsfläche am persönlich zugewiesenen Arbeitsplatz darf nur von den folgenden Flächen überlagert werden:

  • von der Stellfläche des Arbeitsstuhls
  • von der Benutzerfläche dieses Arbeitsplatzes
  • von dem Verbindungsgang zu diesem Arbeitsplatz
  • temporär von den Funktionsflächen der Möbel dieses Arbeitsplatzes (z. B. Auszüge von Containern, Türen von Schränken)

Die Bewegungsfläche ist die Fläche am Arbeitsplatz, die Sie als Beschäftigter für die Einnahme der verschiedenen Körperhaltungen brauchen. Beispielsweise die Fläche vor Schränken, die zur Bedingung benötigt wird, um etwas aus dem Schrank zu nehmen oder hineinzulegen. Hingegen sind die Benutzerflächen unvorstellbare Bodenflächen an Arbeit- und Besprechungsplätzen.

  • Benutzerfläche muss über die gesamte Breite des Arbeitstisches mindestens 1,00 m tief sein.

Laut ASR A1.2 sind Funktionsflächen „die Bodenflächen, die von beweglichen Teilen von Arbeitsmitteln, Einbauten und Einrichtungen überdeckt werden”. Dies sind z. B. Auszüge von Containern oder Schränken sowie Flügeltüren an Schränken.

  • Die Größe der Möbelfunktionsfläche wird durch das Möbel selbst vorgegeben.
  • Generell dürfen sich die Möbelfunktionsflächen weder mit den Funktionsflächen weiterer Möbel noch mit anderen Flächenarten überlagern. Zulässige Ausnahmen sind Überlagerungen
    • mit der freien Bewegungsfläche eines Arbeitsplatzes, soweit das Möbelstück ausschließlich dieses Arbeitsplatzes zugeordnet ist
    • mit der Benutzerfläche dieses Arbeitsplatzes
    • mit der Funktionsflächen anderer Möbel dieses Arbeitsplatzes
    • mit dem Verbindungsgang zu diesem Arbeitsplatz

Voraussetzung ist, dass durch die Überlagerungen keine Quetsch- und Scherstellen entstehen.